Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, so ist dieses ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Sanierungsverfahren beantragt werden. Wird nicht rechtzeitig angemeldet, kann es zum Vorwurf einer Insolvenzverschleppung sowie Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer kommen. Die 60 Tage Frist sollte daher unbedingt eingehalten werden!
Hierbei hat die Fortbestehensprognose in den letzten Jahren einen wichtigen Stellenwert eingenommen. Diese ist ein Instrument der Überschuldungsprüfung und zeigt auf, ob das Fortbestehen eines Unternehmens trotz Überschuldung gewährleistet ist.
Erstellt die Geschäftsführung bzw. der Geschäftsführer die Fortbestehensprognose nicht rechtzeitig, kann es zum Vorwurf der schuldhaften Verzögerung des Insolvenzantrages kommen.
Die (positive) Fortbestehensprognose schützt somit Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände) vor den drohenden Haftungsgefahren einer Insolvenzverschleppung!
Auch Banken und sonstige Geschäftspartner können sich mit dem Einfordern einer Fortbestehensprognose vor etwaigen Insolvenzanfechtungen schützen.
Es liegt daher im Interesse der Geschäftsführung in stürmischen Zeiten, möglichst frühzeitig eine sorgfältige Prognose erstellen zu lassen. Schützen Sie sich vor einer drohenden Haftung – wir helfen Ihnen gerne bei der Erstellung einer Fortbestehensprognose. Kontaktieren Sie uns - jedes Gespräch bringt sie weiter!
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